Die kurze Antwort
Der Jahresurlaub wird zeitabschnittsweise berechnet: für die Monate in der 5-Tage-Woche nach der 5-Tage-Woche, für die Monate in der 3-Tage-Woche nach der 3-Tage-Woche. Urlaub, den Sie in Vollzeit bereits erworben haben, darf der Arbeitgeber nach dem Wechsel nicht nachträglich kürzen – das haben EuGH und Bundesarbeitsgericht entschieden.
Grundprinzip: Urlaub zählt Tage, nicht Stunden
Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt nach § 3 Abs. 1 BUrlG 24 Werktage – bemessen an einer 6-Tage-Woche. Entscheidend für den Urlaubsanspruch ist allein, an wie vielen Tagen pro Woche gearbeitet wird, nicht wie viele Stunden an diesen Tagen:
| Arbeitstage pro Woche | Gesetzlicher Mindesturlaub | Beispiel „30 Tage bei 5 Tagen“ |
|---|---|---|
| 6 Tage | 24 Werktage | 36 Tage |
| 5 Tage | 20 Arbeitstage | 30 Tage |
| 3 Tage | 12 Arbeitstage | 18 Tage |
In Wochen gerechnet bleibt der Urlaub immer gleich lang: 30 Tage an einer 5-Tage-Woche sind 6 Wochen Urlaub, 18 Tage an einer 3-Tage-Woche ebenfalls 6 Wochen. Nur die Zahl der freien Tage ändert sich, nicht der Erholungswert.
Warum eine nachträgliche Kürzung verboten ist
Der Europäische Gerichtshof hat 2010 entschieden: Der Urlaubsanspruch, den ein Arbeitnehmer in Vollzeit erworben, aber nicht mehr verbrauchen konnte, darf beim Übergang in eine Teilzeitbeschäftigung weder in der Zahl der Tage noch beim Urlaubsentgelt gemindert werden (EuGH, Urteil vom 22.04.2010 – C-486/08, Zentralbetriebsrat der Landeskrankenhäuser Tirols).
Das Bundesarbeitsgericht hat das auf deutsches Recht übertragen. In dem verhandelten Fall wechselte ein Arbeitnehmer am 16. Juli von Vollzeit (5 Tage/Woche) in Teilzeit (4 Tage/Woche). Der Arbeitgeber kürzte die 30 tariflichen Urlaubstage pauschal auf 24 – zu Unrecht: Die Kürzungsregel des Tarifvertrags ist unwirksam, soweit sie die Anzahl der während der Vollzeit erworbenen Urlaubstage mindert (BAG, Urteil vom 10.02.2015 – 9 AZR 53/14 (F), Verstoß gegen § 4 Abs. 1 TzBfG). Zugesprochen wurden 27 Urlaubstage – genau das Ergebnis der zeitabschnittsweisen Berechnung.
Die zeitabschnittsweise Berechnung
Die Methode ist einfach: Für jeden Zeitabschnitt des Jahres wird der Urlaub mit der dort geltenden Wochenarbeit berechnet und am Ende addiert:
Formel pro Zeitabschnitt:
Jahresurlaub × (eigene Arbeitstage ÷ Referenztage) × (Monate des Abschnitts ÷ 12)
Referenztage = Wochenarbeitstage, auf die der Jahresurlaub im Vertrag zugeschnitten ist (meist 5).
Beispiel 1: Wechsel zum 1. Juli von 5 auf 3 Tage, 30 Urlaubstage
| Zeitabschnitt | Rechnung | Urlaubstage |
|---|---|---|
| Januar–Juni (5-Tage-Woche) | 30 × 6/12 | 15,0 |
| Juli–Dezember (3-Tage-Woche) | 30 × 3/5 × 6/12 | 9,0 |
| Jahresurlaub gesamt | 24 Tage |
Kontrolle in Wochen: 15 Tage ÷ 5 Tage/Woche = 3 Wochen; 9 Tage ÷ 3 Tage/Woche = 3 Wochen. Zusammen 6 Wochen – genau der Jahresurlaub, der auch ohne Wechsel zugestanden hätte. Eine pauschale Kürzung auf 18 Tage (30 × 3/5), wie sie manche Abrechnungsprogramme automatisch vornehmen, wäre rechtswidrig: Sie hätten statt 24 nur 18 Tage.
Beispiel 2: Wechsel zum 1. September von 5 auf 3 Tage, 30 Urlaubstage
| Zeitabschnitt | Rechnung | Urlaubstage |
|---|---|---|
| Januar–August (5-Tage-Woche) | 30 × 8/12 | 20,0 |
| September–Dezember (3-Tage-Woche) | 30 × 3/5 × 4/12 | 6,0 |
| Jahresurlaub gesamt | 26 Tage |
Ergibt die Rechnung Bruchteile, wird ab einem halben Tag aufgerundet – die Rundungsregel des § 5 Abs. 2 BUrlG wird hier entsprechend angewandt. Im BAG-Fall oben ergab die Rechnung 16,25 Tage für die Vollzeitphase (30 × 6,5/12) plus 11 Tage für die 4-Tage-Phase (30 × 4/5 × 5,5/12), zusammen 27,25 – abgerundet die zugesprochenen 27 Tage.
Gilt das auch für den gesetzlichen Mindesturlaub?
Ja, das Prinzip gilt für beide Bausteine des Urlaubsanspruchs: Der unionsrechtlich garantierte Mindesturlaub von vier Wochen ist durch Art. 7 der Arbeitszeitrichtlinie geschützt; für darüber hinausgehenden vertraglichen oder tariflichen Mehrurlaub hat das BAG die Kürzung im oben genannten Urteil für unzulässig erklärt (dort ging es um § 26 TVöD). In der Praxis wird deshalb der gesamte Jahresurlaub – Mindesturlaub plus Mehrurlaub – einheitlich zeitabschnittsweise berechnet.
Beispiel mit gesetzlichem Mindesturlaub: Wechsel zum 1. Juli von 5 auf 3 Tage, Anspruch nur die 20 gesetzlichen Mindesttage (5-Tage-Woche):
- Januar–Juni: 20 × 6/12 = 10 Tage
- Juli–Dezember: 20 × 3/5 × 6/12 = 6 Tage
- Gesamt: 16 Urlaubstage – in Wochen gerechnet 2 + 2 = 4 Wochen, also exakt der gesetzliche Mindesturlaub.
Wichtig: Nur Stunden reduziert? Dann bleibt alles gleich
Wer von 40 auf 20 Stunden reduziert, aber weiterhin an fünf Tagen pro Woche arbeitet, behält den vollen Urlaubsanspruch – 30 Tage bleiben 30 Tage. Eine Umrechnung ist nur nötig, wenn sich die Zahl der Wochenarbeitstage ändert. Das wird in der Praxis oft verwechselt und führt zu Unrecht zu gekürzten Urlaubstagen.
Praxis-Tipps für den Wechsel
- Vor dem Wechsel bilanzieren: Lassen Sie sich den bis dahin erworbenen Resturlaub schriftlich bestätigen. Nach dem Wechsel ist die Beweislage schwieriger.
- Vollzeit-Resturlaub rechtzeitig nehmen: Am einfachsten ist es, den in Vollzeit verdienten Resturlaub noch vor dem Wechsel zu verbrauchen – er bleibt aber auch danach in voller Höhe bestehen.
- Abrechnung prüfen: Kürzt die Personalabteilung den Jahresurlaub pauschal auf das Teilzeit-Verhältnis, verweisen Sie auf das BAG-Urteil 9 AZR 53/14 und die zeitabschnittsweise Berechnung.
- Wechsel mitten im Monat: Dann werden die Zeitabschnitte tages- oder wie im BAG-Fall mit halben Monaten gerechnet (16. Juli → 6,5 und 5,5 Monate).
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