Die kurze Antwort
Bei genau 6:00 Stunden Arbeitszeit ist keine Pause vorgeschrieben. Erst wenn die Arbeitszeit mehr als sechs Stunden beträgt – also ab 6:01 –, schreibt § 4 ArbZG mindestens 30 Minuten Pause vor. Bei mehr als neun Stunden sind es 45 Minuten.
Was das Gesetz sagt
§ 4 des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) bestimmt:
„Die Arbeit ist durch im voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt zu unterbrechen. Die Ruhepausen nach Satz 1 können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Länger als sechs Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden.“
Entscheidend ist die Formulierung „mehr als sechs“. Genau sechs Stunden sind eben nicht mehr als sechs – die Pausenpflicht beginnt erst ab der ersten Minute darüber.
Die Grenze in Zahlen
| Arbeitszeit (ohne Pause) | Gesetzliche Mindestpause |
|---|---|
| bis 6:00 Stunden | keine |
| ab 6:01 bis 9:00 Stunden | 30 Minuten |
| ab 9:01 Stunden | 45 Minuten |
Beispiel 1: Arbeit von 8:00 bis 14:00 Uhr
Wer um 8:00 Uhr anfängt und um 14:00 Uhr aufhört, hat genau sechs Stunden gearbeitet. Das ist zulässig, ohne dass eine Pause genommen werden muss. Praktisch heißt das: Ein Tag mit sechs Stunden Nettoarbeitszeit kann komplett „durchgezogen“ werden.
Beispiel 2: Arbeit von 8:00 bis 14:01 Uhr
Bleibt dieselbe Person nur eine Minute länger, liegt die Arbeitszeit bei 6:01 Stunden – und damit mehr als sechs. Jetzt sind 30 Minuten Pause Pflicht. Die Rechnung ändert sich sofort: bei einer halben Stunde Mittagspause beträgt die Nettoarbeitszeit an diesem Tag nur noch 5:31 Stunden.
Praxis-Falle: Wer „nur kurz“ sechs Stunden arbeiten will, aber regelmäßig ein paar Minuten überzieht, verletzt die Pausenregelung – und der Arbeitgeber riskiert ein Bußgeld. Arbeitszeitbeginn und -ende sollten deshalb sauber dokumentiert werden, etwa mit unserem Arbeitszeitrechner.
Wann muss die Pause spätestens liegen?
Der dritte Satz des § 4 ArbZG wird oft übersehen: Länger als sechs Stunden am Stück darf ohnehin nicht ohne Pause gearbeitet werden. Wer also 6:30 Stunden arbeitet, kann die 30-minütige Pause nicht ans Ende hängen – sie muss spätestens nach sechs Stunden Arbeit beginnen.
Beispiel: Arbeit von 7:00 bis 15:30 Uhr mit 30 Minuten Pause. Eine Mittagspause von 12:00 bis 12:30 Uhr ist zulässig (nach fünf Stunden Arbeit). Eine Pause erst ab 13:30 Uhr wäre ein Verstoß, weil dann 6:30 Stunden ohne Unterbrechung gearbeitet wurde.
Pausen aufteilen: Was ist erlaubt?
Die 30 oder 45 Minuten müssen nicht am Stück genommen werden. § 4 Satz 2 ArbZG erlaubt eine Aufteilung in Abschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten. Zulässig ist also 2 × 15 Minuten; nicht ausreichend sind dagegen 3 × 10 Minuten, weil jeder Abschnitt unter 15 Minuten liegt. Zudem müssen die Pausen „im voraus feststehen“ – spontane Kurzunterbrechungen ersetzen die Ruhepause nicht.
Beispiel 3: Mehr als neun Stunden
Arbeit von 7:00 bis 17:00 Uhr, also zehn Stunden Anwesenheit. Mit 45 Minuten Pause ergibt das eine Arbeitszeit von 9:15 Stunden – mehr als neun, also sind die 45 Minuten korrekt. Wer nur 30 Minuten pausiert, käme auf 9:30 Stunden Arbeitszeit und unterschritte die vorgeschriebene Pausenzeit.
Strengere Regeln für Jugendliche
Für Beschäftigte unter 18 Jahren gilt nicht das ArbZG, sondern das Jugendarbeitsschutzgesetz. Nach § 11 JArbSchG betragen die Pausen dort 30 Minuten bei mehr als 4,5 Stunden und 60 Minuten bei mehr als sechs Stunden. Außerdem dürfen Jugendliche höchstens 4,5 Stunden am Stück ohne Pause arbeiten. Ein Sechs-Stunden-Tag „am Stück“ ist für Minderjährige also tabu.
So rechnet unser Arbeitszeitrechner
Die automatische Pausenberechnung des Arbeitszeitrechners folgt der gleichen Staffel und zieht die Pause von der eingegebenen Zeit ab:
- bis 6:00 Stunden: 0 Minuten Abzug
- ab 6:01 bis 9:00 Stunden: 30 Minuten Abzug
- ab 9:01 Stunden: 45 Minuten Abzug
Beispiel: Eingabe 8:00 bis 14:15 Uhr ergibt eine Anwesenheit von 6:15 Stunden; der Rechner zieht 30 Minuten Pause ab und zeigt eine Nettoarbeitszeit von 5:45 Stunden. Wer die Pause manuell eintragen möchte, kann die Automatik abschalten und bis zu drei Pausen einzeln eingeben.
Ein ehrlicher Hinweis zur Grenze bei neun Stunden: Der Rechner orientiert sich an der Anwesenheitszeit. Wer 9:30 Stunden anwesend ist, aber tatsächlich eine Stunde Pause gemacht hat (also nur 8:30 Stunden gearbeitet hat), bekommt von der Automatik 45 Minuten abgezogen, obwohl § 4 ArbZG bei 8:30 Stunden Arbeitszeit nur 30 Minuten verlangt. In solchen Fällen lohnt die manuelle Eingabe.
Wenn Vertrag oder Tarif mehr vorsehen
Das ArbZG setzt nur die Untergrenze. Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen oder Arbeitsverträge können längere Pausen vorsehen – etwa 60 Minuten Mittagspause ab sechs Stunden. Maßgeblich ist dann die großzügigere Regelung. Auch die feste Mittagszeit in vielen Betrieben („Pause von 12 bis 13 Uhr“) ist mit dem Gesetz vereinbar, solange die Mindestwerte eingehalten werden.
Das Wichtigste in Kürze
- Genau 6:00 Stunden: keine Pausenpflicht.
- Ab 6:01 Stunden: 30 Minuten, ab 9:01 Stunden: 45 Minuten (§ 4 ArbZG).
- Die Pause muss spätestens nach sechs Stunden Arbeit beginnen.
- Aufteilung erlaubt, aber nur in Abschnitten von mindestens 15 Minuten.
- Für Unter-18-Jährige gilt das strengere § 11 JArbSchG.
- Vertrag oder Tarif können mehr Pause vorsehen, nie weniger.
Jetzt ausprobieren
Prüfen Sie Ihre eigene Arbeitszeit: Der Arbeitszeitrechner zieht die gesetzliche Pause automatisch ab und warnt, wenn Ihre Zeiten gegen das Arbeitszeitgesetz verstoßen.
Zum Arbeitszeitrechner