Nachtschicht über Mitternacht: Welche Zuschläge steuerfrei bleiben

Eine Schicht von Samstag 22 Uhr bis Sonntag 6 Uhr, komplett durchgerechnet: So funktioniert die Steuerfreiheit nach § 3b EStG.

Stand: Oktober 2026 · ca. 8 Minuten Lesezeit

Die kurze Antwort

Zuschläge für tatsächlich geleistete Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit sind bis zu gesetzlichen Höchstsätzen steuerfrei: 25 % für Nachtarbeit (bis 40 % zwischen 0 und 4 Uhr), 50 % für Sonntagsarbeit und 125 bis 150 % für Feiertagsarbeit – jeweils berechnet auf einen Grundlohn von höchstens 50 € pro Stunde. Grundlage ist § 3b EStG. Der Grundlohn selbst bleibt immer steuerpflichtig.

Die Höchstsätze im Überblick

§ 3b Abs. 1 EStG begrenzt die steuerfreien Zuschläge so:

Arbeit Zeitraum Steuerfrei bis
Nachtarbeit 20 bis 6 Uhr 25 %
Nachtarbeit, wenn vor 0 Uhr begonnen 0 bis 4 Uhr 40 %
Sonntagsarbeit 0 bis 24 Uhr 50 %
Feiertagsarbeit und 31. Dezember ab 14 Uhr 0 bis 24 Uhr 125 %
1. Mai, 24. Dezember ab 14 Uhr, 25./26. Dezember – 150 %

Wichtig: Das sind Höchstsätze, keine Pflichtsätze. Steuerfrei ist der Zuschlag nur, soweit er für die tatsächlich geleistete Arbeit „neben dem Grundlohn“ gezahlt wird. Zahlt der Arbeitgeber weniger als den Höchstsatz, ist eben nur dieser geringere Zuschlag steuerfrei.

Rechenbeispiel: Samstag 22 Uhr bis Sonntag 6 Uhr

Angenommen: 20 € Grundlohn pro Stunde, Schichtbeginn Samstag 22:00 Uhr, Schichtende Sonntag 6:00 Uhr. Der Arbeitgeber zahlt einen Nachtzuschlag von 25 % und einen Sonntagszuschlag von 50 %. Die Schicht zerfällt steuerlich in zwei Abschnitte:

Abschnitt 1: Samstag, 22 bis 24 Uhr (2 Stunden)

Samstag ist ein ganz normaler Werktag – ein Wochenendzuschlag wäre hier nicht steuerfrei. Aber: Die Zeit von 20 bis 6 Uhr gilt steuerlich als Nachtarbeit (§ 3b Abs. 2 Satz 2 EStG). Der Nachtzuschlag ist bis 25 % steuerfrei:

Abschnitt 2: Sonntag, 0 bis 6 Uhr (6 Stunden)

Ab Mitternacht gilt der Sonntag: Der Sonntagszuschlag ist für die Zeit von 0 bis 24 Uhr bis 50 % steuerfrei (§ 3b Abs. 1 Nr. 2 EStG).

Die Abrechnung für diese Schicht

Bestandteil Betrag davon steuerfrei
Grundlohn (8 h × 20 €) 160,00 € 0,00 €
Nachtzuschlag 25 % (Sa 22–24 Uhr) 10,00 € 10,00 €
Sonntagszuschlag 50 % (So 0–6 Uhr) 60,00 € 60,00 €
Auszahlung gesamt 230,00 € 70,00 €

Von den 230 € bleiben 70 € komplett steuerfrei – Lohnsteuer fällt nur auf die 160 € Grundlohn an. Dieselbe Schicht an einem normalen Dienstag auf Mittwoch brächte dagegen nur den Nachtzuschlag: 8 h × 5 € = 40 € steuerfrei statt 70 €. Der Sonntag ist steuerlich 30 € wert.

Der 40-%-Trick zwischen 0 und 4 Uhr

Beginnt die Nachtarbeit vor 0 Uhr, erhöht sich der steuerfreie Nachtzuschlag für die Zeit zwischen 0 und 4 Uhr auf 40 % (§ 3b Abs. 3 Nr. 1 EStG). In unserem Beispiel wäre ein Nachtzuschlag für Sonntag 0–4 Uhr also bis 40 % steuerfrei.

Kann man 40 % Nacht- und 50 % Sonntagszuschlag für dieselbe Stunde bekommen? Nein – pro Stunde wird in der Praxis ein Zuschlag gezahlt, und der Arbeitgeber wählt sinnvollerweise den höheren. Für 0–4 Uhr an einem Sonntag ist das der Sonntagszuschlag mit 50 %. Relevant wird die 40-%-Regel vor allem an Werktagen: bei einer Schicht von Freitag 22 Uhr bis Samstag 6 Uhr sind für Samstag 0–4 Uhr bis zu 40 % steuerfrei, obwohl am Samstag selbst kein Zuschlag privilegiert ist.

Zwei Nachtbegriffe – nicht verwechseln

Steuerrecht und Arbeitszeitrecht definieren „Nacht“ unterschiedlich:

Für die Steuerfreiheit zählt allein die steuerliche Definition: Schon Arbeit ab 20 Uhr kann einen steuerfreien Nachtzuschlag begründen, auch wenn arbeitszeitrechtlich die „Nachtzeit“ erst um 23 Uhr beginnt.

Feiertage: bis 150 % steuerfrei

An gesetzlichen Feiertagen (0 bis 24 Uhr) und am 31. Dezember ab 14 Uhr sind Zuschläge bis 125 % steuerfrei; am 1. Mai, am 25. und 26. Dezember sowie am 24. Dezember ab 14 Uhr sogar bis 150 % (§ 3b Abs. 1 Nr. 3 und 4 EStG). Maßgeblich ist der Feiertagskalender am Ort der Arbeitsstätte – der Buß- und Bettag gilt beispielsweise nur in Sachsen. Beispiel: Ein Zuschlag von 100 % für Arbeit am 1. Mai bleibt vollständig steuerfrei, weil er unter dem 150-%-Höchstsatz liegt.

Zwei Obergrenzen, die kaum jemand kennt

1. Grundlohn-Deckel bei der Steuer: Der Grundlohn, auf den der steuerfreie Zuschlag berechnet wird, ist auf 50 € pro Stunde gedeckelt (§ 3b Abs. 2 Satz 1 EStG). Wer 70 € pro Stunde verdient, bekommt einen 50-%-Sonntagszuschlag nur auf Basis von 50 € steuerfrei – also 25 € statt 35 € pro Stunde.

2. Sozialversicherung: Steuerfrei heißt nicht automatisch beitragsfrei. Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge bleiben nur dann ohne Sozialversicherungsbeiträge, soweit das Entgelt, auf dem sie berechnet werden, 25 € pro Stunde nicht übersteigt (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV). Bei 20 € Grundlohn sind die Zuschläge aus unserem Beispiel also auch beitragsfrei; bei 30 € Grundlohn bleiben sie zwar steuerfrei, auf den über 25 € liegenden Anteil fallen aber Sozialversicherungsbeiträge an.

Voraussetzungen im Blick

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